corder aufzunehmen, was seitens des direkten Vorgesetzten verneint wurde. Der Beschwerdegegner glaubte diesen Ausführungen nicht, und bekräftige später nochmals per E-Mail vom selben Tag und weiter per E-Mail an den Personalverantwortlichen, _____, vom 26. November 2009, dass er keine Aufnahmen von Gesprächen jeglicher Art dulde (Urk. 30/12, Urk. 17/14). Im Nachgang zur E-Mail vom 23. Juli 2009 informierte der direkte Vorgesetzte seinen Vorgesetzten über die verschiedenen «Episoden“ und die Misstrauensbekundungen des Beschwerdegegners. Er schrieb wörtlich in der E-Mail vom 23. Juli 2009 (23:34 Uhrzeit; Urk. 30/13), «Ich weiss nicht mehr weiter mit A