8.3. Eine Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers an seiner alten Arbeitsstelle kommt vorliegend nicht in Frage, da aufgrund der umfassenden Aktenlage als erstellt gelten kann, dass zwischen A_____ und seinem direkten Vorgesetzten, _____, seit vielen Jahren schwerwiegende Differenzen bestehen, welche zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners aus gesundheitlichen Gründen geführt haben. Der direkte Vorgesetzte des Beschwerdegegners, _____, hat vor langer Zeit, in einem Schreiben vom 26. Februar 2005, welches sich an den Beschwerdegegner richtete, ausgeführt, eine zum Teil zu heftig ausgefallene Auseinandersetzung vom Vortag habe ihn sehr getroffen.