Auch in der Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum BPG finden sich dazu keine Hinweise (BBl 1999 1618 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7). Weil nach der gesetzlichen Regelung die Weiterbeschäftigung der Grundsatz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Entschädigung die Ausnahme ist, darf nicht leichthin von der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen werden.