Auch die E-Mail des Personalchefs an den Direktor der EMPA vom 29. September 2011 (Urk. 4/21) ist als einfache Information mit keiner darüber hinausgehenden Wirkung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, der Beschwerdegegner habe sein Recht auf rechtliches Gehör mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 4/19) wahrnehmen können. Der Beschwerdegegner gab diese Stellungnahme zur Zielerreichung ab. Auf eine Kündigungsandrohung nimmt die Stellungnahme nicht Bezug. Die Beschwerdeführerin hat weder ein schriftliches Protokoll über das Gespräch zur Kündigungsandrohung verfasst noch dem Beschwerdegegner die Kündigung schriftlich angedroht.