Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A_____ vom 9. Juli 2012 durch die EMPA erweist sich demzufolge als nichtig. Der Antrag der EMPA auf Feststellung der Gültigkeit der ordentlichen Kündigung vom 9. Juli 2012 ist somit abzuweisen. 7. Ausserdem fällt auf, dass die Arbeitgeberin bei der Kündigungsandrohung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) formelle Fehler begangen hat. Als Beleg für die mündlich ausgesprochene und begründete Kündigungsandrohung legte sie «eine Zusammenstellung der verwarnten Beanstandungen an das Direktorium“ ins Recht, welches als «Verwarnung A_____ vom 16. September 2010, Fazit (…) 16.9.2011 – 27.9.2011, zuhanden _____» betitelt ist (Urk. 4/20).