Nachdem die Mahnung vom 16. September 2010 auch keine Rügen allfälliger Verletzungen wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Beschwerdegegner oder aber Rügen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, enthält, fehlt es auch an der notwendigen Voraussetzung einer gültigen Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a und c BPG. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weitere Voraussetzung einer gültigen Mahnung, nämlich die Warnfunktion sowie deren allfällige Dauer, näher einzugehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A___