Es wird insbesondere nicht präzisiert, um welche konkreten Vorkommnisse es sich handeln soll. Damit entfällt jede Rügewirkung. Auch die sieben formulierten Erwartungen und die zwei Verhaltensziele rügen keine bestimmten Vorfälle in der Vergangenheit, sondern sie richten sich auf ein Verhalten in der Zukunft. Sie erfüllen die Rügefunktion damit ebenfalls nicht. Es ist festzuhalten, dass die Mahnung vom 16. September 2010 die Rügefunktion beim Kündigungsgrund der schwerwiegenden Mängel im Verhalten oder in der Leistung gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG nicht erfüllt und damit die Voraussetzung einer gültigen Kündigung fehlt.