Auch der zweite Abschnitt der Mahnung vom 16. September 2010 enthält keine detaillierte Mitteilung darüber, welches Verhalten dem Beschwerdegegner konkret vorgeworfen wird. Neben der allgemein gehaltenen Formulierung, «Ihr respektloses Verhalten gegenüber Ihrem Vorgesetzten hat ein Mass erreicht, welches eine konstruktive und effiziente Zusammenarbeit verunmöglicht.» werden sieben Erwartungen und zwei Verhaltensziele formuliert. Der Vorwurf des respektlosen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber seinem Vorgesetzten ist pauschal gehalten und wird nicht durch Beispiele untermauert. Es wird insbesondere nicht präzisiert, um welche konkreten Vorkommnisse es sich handeln soll.