Die Voraussetzungen einer rechtskonformen Abmahnung sind damit nicht gegeben. Sie können allenfalls ein Indiz für einen schwerwiegenden, seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen dem Beschwerdegegner und seinem direkten Vorgesetzten sein. Darauf lassen im Übrigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin schliessen, wonach der Abteilungsleiter immer wieder durch den Beschwerdegegner aufgebrachte unsachliche Positionen mit einer schriftlichen Erklärung habe abschliessend bereinigen wollen (Urk. 4 Rz. 10). Auch der zweite Abschnitt der Mahnung vom 16. September 2010 enthält keine detaillierte Mitteilung darüber, welches Verhalten dem Beschwerdegegner konkret vorgeworfen wird.