Es fällt aber auf, dass es sich – wie vorstehend erwähnt – nicht um eigentliche Protokolle handelt, welche während der jeweiligen Besprechungen verfasst und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden wären, sondern es sind Aktennotizen, welche _____ im Nachgang zu den Besprechungen oder den einzelnen Vorfällen für sich selbst aufgezeichnet hat. Diese Aktennotizen erfüllen das Erfordernis nach einer detaillierten Mitteilung der geltend gemachten Vorbringen klarerweise nicht, da sie weder direkt mitgeteilt worden sind noch überhaupt konkret als Rüge formuliert wurden. Die Voraussetzungen einer rechtskonformen Abmahnung sind damit nicht gegeben.