Inhaltlich sei es dabei im Wesentlichen um die bestehende und künftige Zusammenarbeit wie auch um die Kooperationsbereitschaft gegangen. Trotz wiederholter Diskussion habe keine Basis für eine prosperierende Zusammenarbeit gefunden werden können. Im Gegenteil, das respektlose Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber seinem Vorgesetzten habe ein Mass erreicht, welches eine konstruktive und effiziente Zusammenarbeit verunmöglicht habe. Die Mahnung enthält keine Angaben über konkrete Verfehlungen oder Mängel in der Leistung des Beschwerdegegners, sie verweist einzig auf die erwähnten Gespräche.