Die Mahnung erfüllt die Rügefunktion nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mängel im Verhalten oder in der Leistung nicht nur summarisch, sondern detailliert mitteilt und diese durch Verweis auf bestimmte Vorkommnisse belegen kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt sodann neben klaren Hinweisen, wie sich der Arbeitnehmer künftig zu verhalten hat, zumindest konkludent die Androhung der ordentlichen Kündigung für den Fall der Nichtbeachtung der Mahnung, was deren Warnfunktion erfüllt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-897/2012 vom 13. August 2012 E. 5.3.2.1 mit Hinweisen).