Auch in sachlicher Hinsicht sei die Kündigung mit direktem Verweis auf die angemahnten Leistungs- und Verhaltenserwartungen ausgesprochen worden. Ob nun die unzureichende Projektakquisition, die fehlende Eigeninitiative sowie das Unvermögen der selbständigen Projektdurchführung als fehlende Eignung oder als ungenügende Leistung zu subsumieren sei, könne aufgrund des Vorliegens einer entsprechenden Mahnung offen bleiben; desgleichen sei für die zahlreichen, dokumentierten Regelverletzungen und Weisungsmissachtungen geringerer Intensität ohne Belang, ob eine Subsumtion unter Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a oder b BPG erfolge.