stössliche Entscheid zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum 9. Juli 2012 nicht formell rechtsgültig verfügt werden können. Nach Ablauf der Sperrfrist habe die Beschwerdeführerin die Kündigung umgehend ausgesprochen. Angesichts dieses Faktums sei der direkte Bezug der Mahnung zur Kündigung in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Auch in sachlicher Hinsicht sei die Kündigung mit direktem Verweis auf die angemahnten Leistungs- und Verhaltenserwartungen ausgesprochen worden.