Die weitere Zusammenarbeit sei in den regelmässigen Standortgesprächen, wie sie in der Mahnung vereinbart worden seien, laufend evaluiert worden, wobei weder die Leistungs- noch die Verhaltensziele als erfüllt hätten beurteilt werden können. Der Beschwerdegegner habe sein Recht auf rechtliches Gehör mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 4/19) wahrnehmen können, bevor dem Beschwerdegegner am 29. September 2011 der Entscheid, das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter zu führen, mündlich kommuniziert und begründet worden sei (Urk. 4/20). Der Beschwerdegegner habe erst nach diversen Folgegesprächen mit dem Personalleiter seine Lage realisiert.