Die Mahnung erfülle sowohl in formeller wie in inhaltlicher Hinsicht die rechtlichen Vorgaben gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG. Die weitere Zusammenarbeit sei in den regelmässigen Standortgesprächen, wie sie in der Mahnung vereinbart worden seien, laufend evaluiert worden, wobei weder die Leistungs- noch die Verhaltensziele als erfüllt hätten beurteilt werden können.