Dem Beschwerdegegner habe mit der Mahnung ausreichend klar sein müssen, welche seiner Verhaltensmuster von der Arbeitgeberin nicht mehr akzeptiert würden und welche der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Akquisitionsleistungen er zu erbringen habe, ansonsten eine weitere Zusammenarbeit in Frage gestellt wäre. Die Mahnung erfülle sowohl in formeller wie in inhaltlicher Hinsicht die rechtlichen Vorgaben gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG.