Aufgrund der seit langem andauernden, unbefriedigenden Situation, welche auch das Klima innerhalb der Abteilung stark beeinträchtigt und die betrieblichen Abläufe behindert habe, habe die EMPA am 16. September 2010 eine schriftliche Mahnung gegen den Beschwerdegegner ausgesprochen. Dem Beschwerdegegner habe mit der Mahnung ausreichend klar sein müssen, welche seiner Verhaltensmuster von der Arbeitgeberin nicht mehr akzeptiert würden und welche der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Akquisitionsleistungen er zu erbringen habe, ansonsten eine weitere Zusammenarbeit in Frage gestellt wäre.