in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 4/2), im Antrag auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigungsverfügung vom 14. September 2012 (Urk. 4), in der Replik vom 22. Januar 2013 (Urk. 30) und in der Triplik vom 15. Mai 2013 (Urk. 47) wie folgt: Der Beschwerdegegner sei vom 1. Dezember 1984 bis am 31. Dezember 2011 (recte: 31. Dezember 2012) bei der EMPA als Gruppenleiter, danach als Senior Scientist angestellt gewesen. Im Laufe der vergangenen vier Jahre hätten neben den jährlichen Personalgesprächen diverse Gespräche zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vorgesetzten _____ sowie dem Departementsleiter ______ stattgefunden.