Abgesehen davon verlange das Bundesgericht auch im Falle der Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten das Aussprechen einer vorgängigen Mahnung. Der Mahnung vom 16. September 2010 sei nicht zu entnehmen, gegen welche vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten er im Einzelnen verstossen habe. Es ermangle ihr diesbezüglich an der Warn- und an der Rügefunktion. Es fehle mithin bereits eine rechtskonforme Mahnung, um ihn gestützt auf Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a BPG entlassen zu können.