Es werde ihm in der Kündigungsverfügung vorgeworfen, gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten verstossen zu haben. Die Begründung der Kündigungsverfügung schweige sich indessen darüber aus, welche vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten er im Konkreten verletzt haben soll. Es werde nicht ausgeführt, ob und in welcher Art und Weise er die Arbeitspflicht oder die Treuepflicht verletzt habe. Aus dem beschriebenen Sachverhalt sei auch keine solche Pflichtverletzung erkennbar. Abgesehen davon verlange das Bundesgericht auch im Falle der Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten das Aussprechen einer vorgängigen Mahnung.