schwerwiegende Leistungs- oder Verhaltensmängel oder eine mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, als gegeben erachtet hat. 4. Der Beschwerdegegner macht in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 (Urk. 17), in der Duplik vom 11. März 2013 (Urk. 39) wie auch in der Quadruplik vom 3. Juli 2013 (Urk. 51), zusammengefasst, folgende Gründe geltend, welche zur Nichtigkeit der Kündigung führten. Es werde ihm in der Kündigungsverfügung vorgeworfen, gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten verstossen zu haben.