__ durch die EMPA am 9. Juli 2012 auf einem zulässigen Kündigungsgrund beruht. Diese Frage beurteilt sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Fassung vom 24. März 2000, dies weil die angefochtene Kündigung am 9. Juli 2012, mithin rund ein Jahr vor Inkrafttreten der revidierten Fassung des BPG, erlassen wurde. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Art. 12 Abs. 1 BPG).