1. Die Kündigungsverfügung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 ist eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung gemäss Artikel 14 Absatz 1 BPG wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen am 8. August 2012 bei der Arbeitgeberin eingereicht. Diese ist zum Antrag auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung legitimiert (Art. 14 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und beantragte am 14. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A_____ bei der Beschwerdeinstanz innert Frist.