Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2013, den Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners bis spätestens am 7. Oktober 2013 bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 60). Die Beschwerdeführerin reichte den Vertrag fristgerecht am 4. Oktober 2013 bei der ETH-BK ein (Urk. 62), welcher dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 zur Kenntnis zugestellt worden ist. Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.