Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Instruktionsrichterin wies mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2013 sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wie auch jenen des Beschwerdegegners auf Ausweisung bestimmter Ausführungen aus dem Recht ab (Urk. 59). BB. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2013, den Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners bis spätestens am 7. Oktober 2013 bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 60).