Der Beschwerdegegner liess sich auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 20. August 2013 vernehmen (Urk. 54, Urk. 55, Urk. 56). Er beantragte die Abweisung der gegnerischen Eingabe hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Weiter stellte er das Rechtsbegehren, es seien die Ausführungen in Rz. 4 bis Rz. 21 der Eingabe der Beschwerdeführerin aus dem Recht zu weisen (Urk. 57). Die Instruktionsrichterin stellte die Eingabe des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zu (Urk. 58). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.