Z. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zur Kenntnis gesandt (Urk. 52). AA. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. Juli 2013 durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; dies unter Aufrechterhaltung der in der Beschwerde vom 14. September 2012 und der Replik vom 22. Januar 2013 sowie der Triplik vom 13. Mai 2013 gestellten Anträge (Urk. 53, Urk. 53/1). Der Beschwerdegegner liess sich auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 20. August 2013 vernehmen (Urk.