37) eine Duplik mit diversen Beilagen ein (Urk. 39, Urk. 39/1–Urk. 39/58). Er hielt an seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort wie auch an den dort angerufenen und eingereichten Beweismitteln vollumfänglich fest. Er bestreite die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin, soweit er sie nicht ausdrücklich als richtig anerkenne, gab er im Weiteren an. W. In Anbetracht der Ausführungen in der Duplik ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2013, eine Triplik einzureichen (Urk. 41). X. Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist am 13. Mai 2013 eine Triplik mit Beilagen ein (Urk.