der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab (Urk. 38). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. U. Die Beschwerdeführerin replizierte unter Beilage verschiedener Dokumente rechtzeitig innert erstreckter Frist am 22. Januar 2013 (Urk. 30, Urk. 30/1–Urk. 30/16). Sie beantragte, es sei die Gültigkeit ihrer Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen und ihre Beschwerde vom 14. September 2012 gutzuheissen. Die Anträge des Gesuchgegners seien vollumfänglich abzuweisen. V. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 11. März 2013 innert erstreckter Frist (Urk. 36, Urk. 37) eine Duplik mit diversen Beilagen ein (Urk.