Die Instruktionsrichterin gewährte der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2012 diesbezüglich das rechtliche Gehör bis am 4. Januar 2013 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. Januar 2013, der gegnerische Antrag sei abzuweisen (Urk. 27). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner am 8. Januar 2013 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 28). Daraufhin nahm dieser am 15. Januar 2013 nochmals Stellung dazu (Urk. 29). Die Instruktionsrichterin sandte diese Eingabe am 23. Januar 2013 an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, insbesondere zu zwei Punkten Auskunft zu geben (Urk. 32).