21/4), welche der gegnerischen Partei mit Schreiben vom 26. November 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 22). T. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bezüglich der aufschiebenden Wirkung/vorsorglichen Massnahme neu, die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, dem Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das bisher von ihm benutzte Büro weiterhin zur Verfügung zu stellen (Urk. 25). Die Instruktionsrichterin gewährte der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2012 diesbezüglich das rechtliche Gehör bis am 4. Januar 2013 (Urk.