Die darüberhinausgehende Beschäftigung ende indessen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Sie ordnete gegenüber der Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weiterhin zu entlöhnen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 20). S. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 21. November 2012 weitere Dokumente in Ergänzung zur Beschwerdeantwort wie auch zu den bisherigen Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ein (Urk. 21, Urk. 21/1–Urk. 21/4), welche der gegnerischen Partei mit Schreiben vom 26. November 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 22).