Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, er halte an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzichte auf eine weitere Stellungnahme hinsichtlich des Suspensiveffekts der Beschwerde (Urk. 19). R. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer effektiven Beschäftigung mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2012 teilweise gut. Sie wies die Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer weiterhin den (…)auftrag ausüben zu lassen. Die darüberhinausgehende Beschäftigung ende indessen mit Ablauf der Kündigungsfrist.