Die Beschwerdeführerin wurde am 14. November 2012 zur Replik innert 30 Tagen aufgefordert (Urk. 18). Sie ersuchte vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung (Urk. 23), welche ihr die Instruktionsrichterin am 18. Dezember 2012 antragsgemäss bis spätestens am 20. Januar 2013 gewährte (Urk. 24). Q. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, er halte an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzichte auf eine weitere Stellungnahme hinsichtlich des Suspensiveffekts der Beschwerde (Urk.