Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 sei abzuweisen; 2. Es sei die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen, und die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, den Beschwerdegegner weiter zu beschäftigen; 3. Eventualiter sei die Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, den Beschwerdegegner weiter zu beschäftigen; 4. Subeventualiter sei dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in der Höhe von 12 Monatslöhnen auszubezahlen. Alles unter Kos P. Die Beschwerdeführerin wurde am 14. November 2012 zur Replik innert 30 Tagen aufgefordert (Urk. 18).