Die Instruktionsrichterin stellte den Parteien beide Eingaben vom 6. und 7. November 2012, je gegenseitig, nochmals zur Kenntnis zu. Allfällige weitere Eingaben könnten aus prozessökonomischen Gründen nur bis am 18. November 2012 berücksichtigt werden, führte sie abschliessend aus (Urk. 16). O. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 12. November 2012 eine Beschwerdeantwort mit diversen Beilagen ein (Urk. 17, Urk. 17/1–Urk. 17/29). Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 sei abzuweisen;