Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. November 2012 ebenfalls eine freigestellte Stellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 15/1–Urk. 15/12). Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: «Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ausserdem sei der Antrag des Beschwerdegegners auf effektive Weiterbeschäftigung und der eventuell gestellte Antrag auf Lohnfortzahlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzuweisen.» N. Die Instruktionsrichterin stellte den Parteien beide Eingaben vom 6. und 7. November 2012, je gegenseitig, nochmals zur Kenntnis zu.