K. Die Instruktionsrichterin stellte den Parteien mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 beide Eingaben zur Kenntnis zu (Urk. 13). Sie führte im Weiteren aus, dass, falls sich die Parteien wider Erwarten nochmals zur Angelegenheit äussern möchten, eine allfällige Stellungnahme bis spätestens am 7. November 2012 erwartet werde. L. Der Beschwerdegegner liess sich am 6. November 2012 nochmals zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen (Urk. 14, Urk. 14/1–Urk. 14/3). Er ergänzte vornehmlich seine Ausführungen zu seiner Arbeitsfähigkeit. M. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. November 2012 ebenfalls eine freigestellte Stellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 15/1–Urk.