Sie schloss auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ausserdem sei der Antrag des Beschwerdegegners auf effektive Weiterbeschäftigung und der eventualiter gestellte Antrag auf Lohnfortzahlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ebenfalls abzuweisen. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest, detaillierte und ergänzte sie. J. Der Beschwerdegegner äusserte sich am 16. Oktober 2012 zur vorangehenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12). Er bekräftigte seine ursprünglichen Rechtsbegehren und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest.