Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Stellung zum gegnerischen Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf provisorische Weiterbeschäftigung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 7). H. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Eingaben der beiden Beschwerdeparteien, beide vom 1. Oktober 2012, je gegenseitig zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu (Urk. 8). I. Die Beschwerdeführerin vernahm sich am 15. Oktober 2012 (Urk. 9). Sie schloss auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.