«Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens effektiv weiter zu beschäftigen; eventualiter sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, dem Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Lohn weiterhin zu bezahlen.» (Urk. 6, Urk. 6/1–Urk. 6/16). G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Stellung zum gegnerischen Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf provisorische Weiterbeschäftigung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 7).