Auf den Erlass einer superprovisorischen Massnahme verzichtete er in der Folge. Weiter forderte er die Parteien auf, sich zum Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung wie auch zu einer allfälligen Weiterbeschäftigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu äussern, wobei auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners zu präzisieren sei (Urk. 5). F. A_____ (Beschwerdegegner) präzisierte seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Eingabe vom 1. Oktober 2012 wie folgt: «Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens effektiv weiter zu beschäftigen;