der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 4, Urk. 4/1–Urk. 4/27). E. Der Präsident der ETH-BK bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2012 den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung von A____ durch die EMPA vom 14. September 2012. Er hob die mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2012 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und stellte fest, dass keine Dringlichkeit und kein unmittelbar drohender, irreparabler Nachteil für eine Partei bestehe. Auf den Erlass einer superprovisorischen Massnahme verzichtete er in der Folge.