Weiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die ebenfalls gleichzeitig eingereichte Einsprache betreffend Nichtigkeit der Kündigung bei der Beschwerdeführerin entschieden sei. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2012 den Eingang der Beschwerde und sistierte das Verfahren wegen der Rechtshängigkeit des laufenden Einspracheverfahrens antragsgemäss (Urk. 2). D. Die EMPA (Antragstellerin/Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingabe vom 14. September 2012, es sei die Gültigkeit der Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen; der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 4, Urk.