A. A_____ ist seit dem 1. Dezember 1984 bei der EMPA zunächst als Gruppenleiter, dann seit 1999 als Senior Scientist in der Abteilung X_____ angestellt (Urk. 4/4). Die EMPA erliess am 16. September 2010 eine Mahnung gegen den Arbeitnehmer. In der Folge kündigte sie den Arbeitsvertrag von A_____ mit Verfügung vom 9. Juli 2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 31. Januar 2013. Sie befreite ihn gleichzeitig von seiner Arbeitspflicht, dies unter Vorbehalt laufender Projektaufgaben (…)(Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 1/2). B. Dagegen erhob A__