{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\ngender Konflikt besteht, der sich ständig neu entzündet, und wo der direkte Vorgesetzte für dessen\nLösung seinen direkten Vorgesetzten um Hilfe ersucht hat, ist die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, Massnahmen zur Konfliktbehebung zu treffen. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass die EMPA auf den Hilferuf des direkten Vorgesetzten Massnahmen zur Konfliktbewältigung\nwie eine Mediation oder ein Coaching für _____ getroffen hätte. Stattdessen schrieb der direkte\nVorgesetzte die verschiedenen Vorkommnisse seit März 2010 akribisch auf, dies sei laut Aussagen\nder Beschwerdeführerin in Absprache mit seinem Vorgesetzten geschehen. In den Akten befinden\nsich bereits aus früheren Jahren Notizen. Sie stammen aus den Jahren 2005, 2006, 2007, 2009, 2010\nbis Ende 2011 (Urk. 9/3, Urk. 30/8, Urk. 30/10). Grundsätzlich ist der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass für eine Kündigung relevante Vorkommnisse aus beweisrechtlichen Gründen zu dokumentieren sind. Dennoch hat eine solche Dokumentation angemessen und lösungsorientiert zu erfolgen.\nSie darf nicht zum Selbstzweck werden, sondern muss Grundlage für weitere Massnahmen bilden,\nwelche den Konflikt zu lösen vermögen. Im zu beurteilenden Fall ist gerade dies aber nicht innert nützlicher Frist geschehen. Die Arbeitgeberin hat es versäumt, sowohl dem direkten Vorgesetzten bei\nseiner schwierigen Führungsarbeit beiseite zu stehen, wie auch den Beschwerdegegner in seiner\nÜberforderung bei der Umsetzung der täglichen Arbeit zu unterstützen. Klassische Rollenverteilungen\nnach Opfer-/Täterkategorien greifen indessen zu kurz. Sie bringen für die Beurteilung dieses schwerwiegenden, komplexen, seit Jahren bestehenden Konflikts nichts. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat auch der Beschwerdegegner einen Teil der Verantwortung zu übernehmen. So scheint\ner gemäss den eingereichten Personalbeurteilungsformularen, deren Aussagekraft in diesen Verhältnissen nicht eindeutig ist, Schwierigkeiten in der Selbstorganisation, namentlich im Zeitmanagement, aber auch in der Fähigkeit zur effizienten Umsetzung des fachlichen Wissens in konkrete Projekte zu haben. Auch die Fähigkeit, sachgerecht und sachlich zu informieren, liess zu wünschen übrig,\nwas sich in der täglichen Arbeit ständig negativ ausgewirkt hat (Urk. 4/5, Urk. 4/6, Urk. 4/7, Urk. 4/8,\nUrk. 4/9, Urk. 4/10, Urk. 17/24). Wie vorstehend erwähnt ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien\nseit Jahren ein schwerwiegendes Zerwürfnis besteht. Die Vertrauensbasis ist nachhaltig gestört, die\nVerschuldensfrage ist nicht eindeutig. Fehler wurden von beiden Seiten begangen. Die Arbeitgeberin\nist bei der Bewältigung dieses Konflikts der ihr obliegenden Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.\nUngeachtet der Verschuldensfrage steht fest, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen bisherigen Arbeitsplatz weder möglich ist noch den Parteien zugemutet werden kann.\n9. Kann ein Angestellter trotz formeller Aufhebung einer Kündigung nicht weiterbeschäftigt werden,\nerfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Fiktion zu demjenigen Zeitpunkt, da\nfeststeht, dass der Angestellte trotz Aufhebung der Kündigung nicht weiterbeschäftigt werden kann\n(BVGE 2009/58 E. 10). Demzufolge gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und\nder EMPA als mit Datum des vorliegenden Urteils aufgelöst. Die mit prozessleitender Verfügung vom\n21. November 2012 angeordnete Fortzahlung des Arbeitslohnes von A_____ bei gleichzeitiger Freistellung endet ebenfalls mit Datum des vorliegenden Urteils.\n10. Da die Kündigung nichtig ist, gilt der Beschwerdegegner als unverschuldet entlassen. Der unverschuldet Entlassene, der nicht weiterbeschäftigt werden kann, hat Anspruch auf eine Abgangsentschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG i.V.m. Artikel 49 Absatz 2 PVO-ETH. Bei der Festsetzung\nder Entschädigung steht dem Arbeitgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung, den er\nnach sachlichen Kriterien zu nutzen hat. Der Beschwerdegegner hat Jahrgang (…). Er ist seit dem\n1. Dezember 1984 an der EMPA angestellt. Er hat damit praktisch sein gesamtes Arbeitsleben bei der\nEMPA verbracht. Er hat zudem Unterstützungsleistungen für seine Kinder zu erbringen, welche sich\nnoch in der Ausbildung befinden. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, dem Eventualantrag des Beschwerdegegners stattzugeben und ihm eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines\nJahreslohnes zu entrichten.\n11. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind Beschwerden in personalrechtlichen\nAngelegenheiten, ausgenommen bei hier nicht gegebener Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2\nBPG). Gemäss Artikel 64 VwVG i.V.m. Artikel 8 Absatz 2 VO über Kosten und Entschädigungen im\nVerwaltungsverfahren (Kostenverordnung; SR 172.041.0) sowie Artikel 7 des Reglements über die\nKosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche sich nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 VGKE).\nDer Beschwerdegegner obsiegt vorliegend teilweise, indem sowohl seinem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung wie auch seinem Subeventualantrag auf Ausrichtung einer\nEntschädigung von 12 Monatslöhnen stattgegeben wird; hinsichtlich der Weiterbeschäftigung unter-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 163\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}