{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\n15. April 2011 E. 5, A-5849/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.1 und A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 4.1,\nje mit Hinweisen). Eine Kündigung, welche von der Beschwerdeinstanz als in diesem Sinne nichtig\nbeurteilt wird, beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Das Bundespersonalrecht sieht primär die Weiterbeschäftigung an der bisherigen oder einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle vor\n(Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG). Nur subsidiär zur Weiterbeschäftigung wird eine Entschädigung vorbehalten, nämlich für den Fall, dass die von der nichtigen Kündigung betroffene Person aus Gründen, die\nsie nicht zu vertreten hat, nicht bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt wird\n(Art. 14 Abs. 5 BPG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 BPG; BVGE 2009/58 E. 6.2 mit Hinweisen).\n8.1. Von einer Weiterbeschäftigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unmöglich oder praktisch nicht sinnvoll erweist oder die Anordnung\neiner Weiterbeschäftigung aus andern Gründen nicht als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 7).\n8.2. Das BPG regelt nicht näher, welche Umstände eine Weiterbeschäftigung verunmöglichen. Auch\nin der Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum BPG finden sich dazu keine Hinweise (BBl 1999\n1618 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7). Weil nach der\ngesetzlichen Regelung die Weiterbeschäftigung der Grundsatz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Entschädigung die Ausnahme ist, darf nicht leichthin von der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen werden. Die Beantwortung der Frage, ob eine Weiterbeschäftigung im\nkonkreten Fall möglich ist, hängt nicht allein von der Bereitschaft des Arbeitgebers ab, die betroffene\nPerson weiter zu beschäftigen, da dem Arbeitgeber diesbezüglich kein Wahlrecht zusteht (Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7). Andererseits soll der Arbeitgeber\nnicht entgegen allen Schwierigkeiten, welche sich durch eine Weiterbeschäftigung für ihn unter Umständen ergeben könnten, zur Weiterbeschäftigung verpflichtet werden. So können sich persönliche\nDifferenzen zwischen einer zu Unrecht gekündigten Person sowie ihren Vorgesetzten als derart gravierend erweisen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen diesen Personen endgültig zerstört und\neine Weiterbeschäftigung faktisch gar nicht mehr möglich ist (BVGE 2009/58 E. 9.2).\n8.3. Eine Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers an seiner alten Arbeitsstelle kommt vorliegend nicht\nin Frage, da aufgrund der umfassenden Aktenlage als erstellt gelten kann, dass zwischen A_____ und\nseinem direkten Vorgesetzten, _____, seit vielen Jahren schwerwiegende Differenzen bestehen, welche zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners aus gesundheitlichen\nGründen geführt haben. Der direkte Vorgesetzte des Beschwerdegegners, _____, hat vor langer Zeit,\nin einem Schreiben vom 26. Februar 2005, welches sich an den Beschwerdegegner richtete, ausgeführt, eine zum Teil zu heftig ausgefallene Auseinandersetzung vom Vortag habe ihn sehr getroffen.\nDer Beschwerdegegner fühlte sich und seine Gruppe laut diesen Ausführungen bereits seit Jahren\nnicht genügend unterstützt durch den direkten Vorgesetzten (Urk. 30/2), worüber sich immer wieder\nUnstimmigkeiten ergeben hätten (Urk. 30/4, Urk. 30/2). Aus den Akten wird zudem ersichtlich, dass\nüber die Jahre immer wieder periodisch Auseinandersetzungen über verschiedene Vorkommnisse\naufgetreten sind, welche das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seinem\ndirekten Vorgesetzten nachhaltig zerstört haben. Neben vielen weiteren Hinweisen ist exemplarisch\nauf einen E-Mail-Austausch zwischen dem Beschwerdegegner, dem direkten Vorgesetzten und dessen Vorgesetztem vom 23. Juli 2009 hinzuweisen (Urk. 30/13). Der Beschwerdegegner verdächtigte\nseinen direkten Vorgesetzten anlässlich einer Sitzung, Gespräche zwischen ihnen mit einem Datenrecorder aufzunehmen, was seitens des direkten Vorgesetzten verneint wurde. Der Beschwerdegegner\nglaubte diesen Ausführungen nicht, und bekräftige später nochmals per E-Mail vom selben Tag und\nweiter per E-Mail an den Personalverantwortlichen, _____, vom 26. November 2009, dass er keine\nAufnahmen von Gesprächen jeglicher Art dulde (Urk. 30/12, Urk. 17/14). Im Nachgang zur E-Mail vom\n23. Juli 2009 informierte der direkte Vorgesetzte seinen Vorgesetzten über die verschiedenen «Episoden“ und die Misstrauensbekundungen des Beschwerdegegners. Er schrieb wörtlich in der E-Mail\nvom 23. Juli 2009 (23:34 Uhrzeit; Urk. 30/13), «Ich weiss nicht mehr weiter mit A_____. Verschiedene\nEpisoden reihen sich aneinander. … Dann ist untenstehende E-Mail gekommen und ich habe versucht einigermassen gelassen zu antworten, obwohl mir langsam die Galle hochkommt. Bei solchen\nMisstrauensbekundungen habe ich ehrlich gesagt eine dünne Haut. … Eine vernünftige Kommunikation ist fast nicht mehr möglich. … Ich überschlafe die ganze Geschichte wieder einmal, aber auf die\nDauer ist dieser Zustand unmöglich. Vielleicht wäre mal ein Gespräch mit _____ hilfreich? Oder hast\ndu Vorschläge? Mein Anliegen wäre es, A_____ zu helfen, um die Situation zu entspannen. Aber ich\nweiss heute nicht mehr wie.“ Dieser Vorfall stellt im ganzen Konfliktablauf eine weitere Verschärfung\ndar, welche spätestens damals, im Jahre 2009, einer professionellen Konfliktbewältigung durch die\nArbeitgeberin bedurft hätte. In einer Situation wie der geschilderten, in der seit Jahren ein schwerwie-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 162\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}