{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\nweitere Unterlage von _____ zur schriftlichen Mahnung von _____ mit einer aus dem Gedächtnis in\nden Ferien zu Hause aufgeschriebenen Aufstellung von weiteren Vorhalten (Urk. 15/5). Den verschiedenen Dokumenten sind zahlreiche Vorkommnisse zu entnehmen, welche grundsätzlich sowohl unter\nArtikel 12 Absatz 6 Buchstabe a wie auch b BPG subsumiert werden können. Es fällt aber auf, dass\nes sich – wie vorstehend erwähnt – nicht um eigentliche Protokolle handelt, welche während der jeweiligen Besprechungen verfasst und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden wären, sondern\nes sind Aktennotizen, welche _____ im Nachgang zu den Besprechungen oder den einzelnen Vorfällen für sich selbst aufgezeichnet hat. Diese Aktennotizen erfüllen das Erfordernis nach einer detaillierten Mitteilung der geltend gemachten Vorbringen klarerweise nicht, da sie weder direkt mitgeteilt worden sind noch überhaupt konkret als Rüge formuliert wurden. Die Voraussetzungen einer rechtskonformen Abmahnung sind damit nicht gegeben. Sie können allenfalls ein Indiz für einen schwerwiegenden, seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen dem Beschwerdegegner und seinem direkten Vorgesetzten sein. Darauf lassen im Übrigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin schliessen,\nwonach der Abteilungsleiter immer wieder durch den Beschwerdegegner aufgebrachte unsachliche\nPositionen mit einer schriftlichen Erklärung habe abschliessend bereinigen wollen (Urk. 4 Rz. 10).\nAuch der zweite Abschnitt der Mahnung vom 16. September 2010 enthält keine detaillierte Mitteilung\ndarüber, welches Verhalten dem Beschwerdegegner konkret vorgeworfen wird. Neben der allgemein\ngehaltenen Formulierung, «Ihr respektloses Verhalten gegenüber Ihrem Vorgesetzten hat ein Mass\nerreicht, welches eine konstruktive und effiziente Zusammenarbeit verunmöglicht.» werden sieben\nErwartungen und zwei Verhaltensziele formuliert. Der Vorwurf des respektlosen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber seinem Vorgesetzten ist pauschal gehalten und wird nicht durch Beispiele untermauert. Es wird insbesondere nicht präzisiert, um welche konkreten Vorkommnisse es\nsich handeln soll. Damit entfällt jede Rügewirkung. Auch die sieben formulierten Erwartungen und die\nzwei Verhaltensziele rügen keine bestimmten Vorfälle in der Vergangenheit, sondern sie richten sich\nauf ein Verhalten in der Zukunft. Sie erfüllen die Rügefunktion damit ebenfalls nicht.\nEs ist festzuhalten, dass die Mahnung vom 16. September 2010 die Rügefunktion beim Kündigungsgrund der schwerwiegenden Mängel im Verhalten oder in der Leistung gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG nicht erfüllt und damit die Voraussetzung einer gültigen Kündigung fehlt.\nNachdem die Mahnung vom 16. September 2010 auch keine Rügen allfälliger Verletzungen wichtiger\ngesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Beschwerdegegner oder aber Rügen mangelnder\nEignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, enthält,\nfehlt es auch an der notwendigen Voraussetzung einer gültigen Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6\nBuchstabe a und c BPG. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weitere Voraussetzung einer\ngültigen Mahnung, nämlich die Warnfunktion sowie deren allfällige Dauer, näher einzugehen.\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A_____ vom 9. Juli 2012 durch die EMPA erweist sich\ndemzufolge als nichtig. Der Antrag der EMPA auf Feststellung der Gültigkeit der ordentlichen Kündigung vom 9. Juli 2012 ist somit abzuweisen.\n7. Ausserdem fällt auf, dass die Arbeitgeberin bei der Kündigungsandrohung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) formelle Fehler begangen hat. Als Beleg für die mündlich ausgesprochene und begründete Kündigungsandrohung legte sie «eine Zusammenstellung der verwarnten Beanstandungen an\ndas Direktorium“ ins Recht, welches als «Verwarnung A_____ vom 16. September 2010, Fazit (…)\n16.9.2011 – 27.9.2011, zuhanden _____» betitelt ist (Urk. 4/20). Dieses Schreiben kann nicht als Beleg für eine rechtsgültige Androhung der Kündigung gelten. Dies schon allein deshalb nicht, weil es\nsich nicht konkret an den Beschwerdegegner richtet und ihm damit auch nicht unmissverständlich\nmitteilt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, sondern es ist lediglich ein Bericht des direkten\nVorgesetzten an das Direktorium. Auch die E-Mail des Personalchefs an den Direktor der EMPA vom\n29. September 2011 (Urk. 4/21) ist als einfache Information mit keiner darüber hinausgehenden Wirkung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, der Beschwerdegegner habe sein\nRecht auf rechtliches Gehör mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 4/19)\nwahrnehmen können. Der Beschwerdegegner gab diese Stellungnahme zur Zielerreichung ab. Auf\neine Kündigungsandrohung nimmt die Stellungnahme nicht Bezug. Die Beschwerdeführerin hat weder\nein schriftliches Protokoll über das Gespräch zur Kündigungsandrohung verfasst noch dem Beschwerdegegner die Kündigung schriftlich angedroht. Es ist offensichtlich, dass damit die Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht erfüllt sind. Es liegt demzufolge keine gültige Kündigungsandrohung\nvor.\n8. Die nichtige Kündigung nach Artikel 14 Absatz 1 BPG ist dem Wesen nach eine anfechtbare Kündigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7, A-8111/2010 vom\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 161\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}