{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\nstössliche Entscheid zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum 9. Juli 2012 nicht formell rechtsgültig verfügt werden können. Nach Ablauf der Sperrfrist habe die Beschwerdeführerin die Kündigung\numgehend ausgesprochen. Angesichts dieses Faktums sei der direkte Bezug der Mahnung zur Kündigung in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Auch in sachlicher Hinsicht sei die Kündigung\nmit direktem Verweis auf die angemahnten Leistungs- und Verhaltenserwartungen ausgesprochen\nworden. Ob nun die unzureichende Projektakquisition, die fehlende Eigeninitiative sowie das Unvermögen der selbständigen Projektdurchführung als fehlende Eignung oder als ungenügende Leistung\nzu subsumieren sei, könne aufgrund des Vorliegens einer entsprechenden Mahnung offen bleiben;\ndesgleichen sei für die zahlreichen, dokumentierten Regelverletzungen und Weisungsmissachtungen\ngeringerer Intensität ohne Belang, ob eine Subsumtion unter Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a oder b\nBPG erfolge.\n6. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A_____ mit Artikel 12\nAbsatz 6 Buchstabe a, b und c BPG. Gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG ist eine ordentliche Kündigung zulässig wegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 2008\n(1C_277/2007, E. 5.3) das Erfordernis einer schriftlichen Mahnung vor Erlass einer Kündigung auch\nauf die Kündigungsgründe nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a und c BPG ausgedehnt, dies obschon eine solche im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist (Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, Artikel 10 Absatz 3 und 4 BPG, BBl 2011 6703(–6732). Voraussetzung einer gültigen Kündigung ist damit gemäss Gerichtspraxis bei allen drei geltend gemachten Kündigungsgründen eine schriftliche Mahnung. Die schriftliche Mahnung der Arbeitgeberin vom\n16. September 2010 ist vom Abteilungsleiter X_____, _____, wie auch vom Leiter Abteilung Personal,\n_____, unterzeichnet (Urk. 1/3). Der Beschwerdegegner hat die Mahnung am 16. September 2010 in\nEmpfang genommen, was er zwar nicht unterschriftlich bestätigt hat, aber nicht bestreitet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine gültige Mahnung vorliegt.\n6.1. Eine Mahnung liegt vor, wenn für den Fall erneuter schwerwiegender Mängel im Verhalten oder\nin der Leistung in verständlicher Form die Kündigung angedroht wird. Die Mahnung hat zum einen\neine Rügefunktion, indem die später kündigende der andern Vertragspartei die begangenen Verfehlungen vorhält und sie zu künftigem vertragsgemässem Verhalten anhält. Zum andern besitzt sie eine\nWarnfunktion, welche darin zum Ausdruck kommt, dass bei weiterem vertragswidrigem Verhalten die\nKündigung ausgesprochen wird. Die Mahnung erfüllt die Rügefunktion nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mängel im Verhalten oder in der Leistung nicht nur summarisch, sondern\ndetailliert mitteilt und diese durch Verweis auf bestimmte Vorkommnisse belegen kann. Der Grundsatz\nvon Treu und Glauben verlangt sodann neben klaren Hinweisen, wie sich der Arbeitnehmer künftig zu\nverhalten hat, zumindest konkludent die Androhung der ordentlichen Kündigung für den Fall der\nNichtbeachtung der Mahnung, was deren Warnfunktion erfüllt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nA-897/2012 vom 13. August 2012 E. 5.3.2.1 mit Hinweisen).\n6.2. Die Mahnung vom 16. September 2010 erfüllt die Rügefunktion nur, wenn die Arbeitgeberin die\ngeltend gemachten Mängel im Verhalten oder in der Leistung detailliert und unter Verweis auf bestimmte Vorkommnisse belegen kann:\nIn der Mahnung vom 16. September 2010 werden einleitend drei Gespräche erwähnt, welche die\nArbeitgeberin mit dem Beschwerdegegner in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung am\n4. Mai, am 24. Juni sowie am 14. Juli 2010 geführt habe. Inhaltlich sei es dabei im Wesentlichen um\ndie bestehende und künftige Zusammenarbeit wie auch um die Kooperationsbereitschaft gegangen.\nTrotz wiederholter Diskussion habe keine Basis für eine prosperierende Zusammenarbeit gefunden\nwerden können. Im Gegenteil, das respektlose Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber seinem\nVorgesetzten habe ein Mass erreicht, welches eine konstruktive und effiziente Zusammenarbeit verunmöglicht habe.\nDie Mahnung enthält keine Angaben über konkrete Verfehlungen oder Mängel in der Leistung des\nBeschwerdegegners, sie verweist einzig auf die erwähnten Gespräche. Auch die Dokumentationen\nüber diese drei Gespräche sind wenig hilfreich, da sie nicht als Protokolle betrachtet werden können,\naus denen ersichtlich würde, dass der Beschwerdegegner für konkrete Verhaltensweisen abgemahnt\nworden wäre. Aktenkundig sind eine protokollarische Zusammenstellung der Anstände in der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner vom 24. März bis 14. Juli 2010 (Urk. 4/11), eine Protokollnotiz\nzum Gespräch vom 14. Juli 2010 (Urk. 4/12) mit Beilage (Erklärung im Hinblick auf eine zukünftige\nförderliche Zusammenarbeit zwischen _____, Leiter Abteilung X_____, und A_____. Ferner gibt es\neine Aktennotiz von _____ zur Mahnung von A_____ vom 16. September 2010 (Urk. 15/4) sowie eine\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 160\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}